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AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Max und Moritz GmbH

 

1. Geltungsbereich und Transparenz

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Vertragsbeziehungen zwischen der Max und Moritz GmbH („Max und Moritz“) und dem Auftraggeber, sofern dieser Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB sind.

1.2. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn Max und Moritz deren Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Die vorbehaltlose Annahme von Bestellungen und Aufträgen durch Max und Moritz bedeutet kein Anerkenntnis solcher Bedingungen.

 

1.3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.

 

1.4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber gegenüber Max und Moritz abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform.

 

1.5. Arbeitstage im Sinne dieser AGB sind die Tage von Montag bis Freitag. Keine Arbeitstage im Sinne dieser AGB sind die gesetzlichen Feiertage des Freistaats Bayern.

 

2. Angebot, Auftragsbestätigung und Vertragsschluss

 

2.1. Alle Angebote von Max und Moritz sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Max und Moritz ist nicht verpflichtet, eine Bestellung des Auftraggebers anzunehmen.

 

2.2. Der Auftraggeber ist vier (4) Wochen ab Eingang der Bestellung bei Max und Moritz an seine Bestellung gebunden (Bindungsfrist).

 

2.3. Weicht eine Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, stellt diese ein Angebot zum Abschluss eines Vertrags zu veränderten Bedingungen dar. Der Auftraggeber muss dieser Auftragsbestätigung innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach Erhalt mindestens in Textform widersprechen. Andernfalls gilt der Vertrag als zu den veränderten Bedingungen der Auftragsbestätigung als zustande gekommen.

 

2.4. Die Abtretung von Rechten des Auftraggebers aus dem Vertrag bedarf der schriftlichen Einwilligung von Max und Moritz.

 

3. Leistungserbringung, Erfüllungsort

 

3.1. Max und Moritz erbringt ihre Leistung gemäß den Vertragsbedingungen sach- und fachgerecht.

 

3.2. Max und Moritz setzt zur Leistungserbringung sorgfältig ausgewählte Mitarbeiter mit den jeweils erforderlichen Qualifikationen ein.

 

3.3. Erfüllungsort der Leistungen von Max und Moritz ist 87727 Babenhausen.

 

 

4. Leistungsumfang

 

Art und Umfang der vereinbarten Leistungen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung von Max und Moritz.

 

 

5. Mitwirkungspflicht Auftraggeber

 

5.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Max und Moritz in angemessenem Umfang bei der Leistungserbringung zu unterstützen. Der Auftraggeber erkennt an, dass die Erfüllung seiner Unterstützungs- und Mitwirkungspflichten grundlegende Voraussetzung für die Leistungserbringung durch Max und Moritz ist.

 

5.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich insbesondere, Max und Moritz alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen, Daten und Unterlagen unaufgefordert mindestens in Textform rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung zu stellen, spätestens auf Anfrage von Max und Moritz. Der Auftraggeber hat Max und Moritz unaufgefordert auf branchentypische oder unternehmensspezifische Erfordernisse und Verfahren hinzuweisen, soweit diese für die Vertragsdurchführung relevant sind. Der Auftraggeber wird Max und Moritz unverzüglich über geänderte Informationen, Daten und Unterlagen informieren und diese Max und Moritz aktualisiert zur Verfügung stellen.

 

5.3. Max und Moritz ist nicht verpflichtet, die ihr erteilten Informationen, Daten oder Unterlagen auf deren sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Max und Moritz ist berechtigt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Auftraggeber erteilten Informationen, Daten und Unterlagen zu unterstellen. Für den Fall, dass Max und Moritz erkennt, dass die ihr zur Verfügung gestellten Informationen, Daten oder Unterlagen für die Vertragsdurchführung offensichtlich unvollständig oder nicht verwertbar bzw. geeignet sind, wird Max und Moritz den Auftraggeber hierauf hinweisen. Der Auftraggeber hat in diesem Fall Max und Moritz die berichtigten Informationen, Daten und Unterlagen zur Verfügung stellen.

 

5.4. Der Auftraggeber ist sich bewusst, dass Max und Moritz die Vertragsdurchführung lediglich basierend auf den Max und Moritz zur Verfügung gestellten Informationen, Daten und Unterlagen erbringen kann. Sofern es der Auftraggeber ganz oder teilweise unterlässt, Max und Moritz erforderliche Informationen, Daten oder Unterlagen zur Verfügung zu stellen, können diese in keinem Fall bei der Vertragsdurchführung von Max und Moritz berücksichtigt oder einbezogen werden.

 

 

6. Geheimhaltung, Datenschutz

 

6.1. Der Auftraggeber und Max und Moritz verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung und zum Datenschutz gemäß den nachstehenden Bestimmungen.

 

6.2. Der jeweilige Empfänger hat die Geschäftsgeheimnisse der offenlegenden Partei im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie sonstige vertrauliche Informationen, insbesondere wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich und technisch sensible Daten (gemeinsam „Vertrauliche Informationen“), die ihm anvertraut wurden oder bekannt geworden sind- unabhängig davon, ob sie ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet wurden oder nicht- geheim zu halten und ist nicht befugt, diese bekannt zu geben oder offenzulegen. Keine Vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe an den Empfänger bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden; die dem Empfänger bereits vor der Offenlegung und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren; die vom Empfänger ohne Nutzung oder Bezugnahme auf die Vertraulichen Informationen selbst gewonnen wurden oder die dem Empfänger von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden. Diese Verpflichtung gilt auch für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung der jeweiligen Geschäftsbeziehung. Auch der Inhalt des jeweiligen Vertrages selbst ist von dieser Verpflichtung umfasst.

 

6.3. Der jeweilige Empfänger darf Vertrauliche Informationen intern nur beschränkt auf das erforderliche Maß und den erforderlichen Personenkreis („need-to-know“) offenlegen. Vertrauliche Informationen dürfen vom jeweiligen Empfänger insbesondere nur dessen zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeitern oder seinen der beruflichen Verschwiegenheit unterliegenden Beratern zugänglich gemacht werden, soweit diese mit den vertraglichen Beziehungen befasst sind und die Informationen vernünftigerweise benötigen. Die Mitarbeiter sind vorab auf diese Vereinbarung hinzuweisen. Der Empfänger wird alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass alle Personen, denen Vertrauliche Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, mit diesen in gleicher Weise verfahren, wie der Empfänger dies zu tun verpflichtet ist.

 

6.4. Der jeweilige Empfänger ist nicht berechtigt, die Vertraulichen Informationen für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke selbst oder durch Dritte zu nutzen, zu verwerten oder sich anzueignen. Insbesondere bei Produkten und Gegenständen ist der Empfänger nicht berechtigt, Vertrauliche Informationen im Wege des sog. „Reverse Engineering“ durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen zu erlangen.

 

6.5. Auf Aufforderung der offenlegenden Partei sowie ohne Aufforderung spätestens nach Beendigung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages verpflichtet sich der jeweilige Empfänger, alle ihm zur Verfügung gestellten Vertraulichen Informationen sowie alle davon angefertigten Kopien und Abschriften unverzüglich an die offenlegende Partei zurückzugeben oder in Abstimmung mit ihr zu vernichten. Soweit Unterlagen, die Vertrauliche Informationen enthalten, in elektronischer Form überlassen worden sind, sind diese Daten spätestens bei Beendigung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages zu löschen oder- soweit dies technisch nicht möglich (z.B. die aufgrund eines automatisierten elektronischen Backup-Systems zur Sicherung von elektronischen Daten in einer Sicherungsdatei gespeicherten wurden) bzw. soweit dies nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist- dauerhaft zu sperren. Dies gilt nicht, soweit eine Verpflichtung zur Aufbewahrung aus Gesetz oder aufgrund behördlicher bzw. gerichtlicher Anordnung besteht. Der jeweilige Empfänger hat der offenbarenden Partei dies unter Angabe des jeweiligen Grundes in Textform mitzuteilen. Die empfangende Partei verpflichtet sich, diese Ver-traulichen Informationen so zu sichern, dass Missbrauch und unbefugte Kenntnisnahme ausgeschlossen sind.

 

6.6. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Vertrauliche Informationen, bei welchen der Empfänger gesetzlich oder aufgrund einer für ihn verbindlichen behördlichen oder gerichtlichen Anordnung verpflichtet ist, diese weiterzugeben oder zu veröffentlichen. Der Empfänger wird die offenlegende Partei in diesem Fall- sofern gesetzlich bzw. durch behördliche Vorgaben nicht ausgeschlossen oder untersagt- über die anstehende Herausgabe oder Weitergabe der Vertraulichen Information unverzüglich benachrichtigen und in Abstimmung mit der offenlegenden Partei alle notwendigen und rechtlich zulässigen Maßnahmen ergreifen, um die Offenlegung zu verhindern und den durch eine etwaige Offenlegung entstehenden Schaden zu mindern.

 

6.7. Der jeweilige Empfänger wird die Vertraulichen Informationen durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte sichern und bei der Verarbeitung der Vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 der EU-Datenschutzgrundverordnung [„DSGVO“]) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 Abs. 1 lit. b DS-GVO).

 

6.8. Verstößt der jeweilige Empfänger Vertraulicher Informationen vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgenannten Pflichten zur Geheimhaltung, verpflichtet er sich zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe durch die jeweils andere Partei nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Die Höhe der konkret verwirkten Vertragsstrafe richtet sich insbesondere nach dem Grad der Vertraulichkeit des betroffenen Geschäftsgeheimnisses oder der sonstigen vertraulichen Information, dem Grad des Verschuldens, dem Umfang der offengelegten Information sowie der Anzahl der unberechtigten Personen, gegenüber denen die Information pflichtwidrig offengelegt wird. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet. Die Vertragsstrafe stellt den Mindestschaden dar.

 

6.9. Im Übrigen erfolgt jede Verarbeitung personenbezogener Daten entsprechend den Vorschriften der DS-GVO sowie den sonstigen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

 

 

7. Preise, Preisanpassung

 

Sämtliche Preise sind, sofern nicht anders angegeben, Nettopreise und verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer (USt) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die Preise für die Leistungen von Max und Moritz ergeben sich aus der Vereinbarung der Parteien. Im Zweifel sind die in der Auftragsbestätigung von Max und Moritz genannten Preise maßgebend. Max und Moritz ist berechtigt, eine Preisliste zu erstellen, welche ab ihrer Gültigkeit für Leistungen von Max und Moritz maßgeblich ist, sofern sich etwas anderes nicht aus der Vereinbarung der Parteien und– im Zweifel– aus der Auftragsbestätigung von Max und Moritz ergibt.

 

 

8. Zahlung, Fälligkeit und Aufrechnung

 

Rechnungen sind mit Rechnungsstellung (Datum) sofort zur Zahlung fällig, sofern Max und Moritz keine andere Zahlungsfrist auf dem Rechnungsdokument aufführt. Max und Moritz versendet Rechnungen ausschließlich per E-Mail als PDF.

 

 

9. Rechnungsstellung zum Ende des Monats:

 

Bietet Max und Moritz Dienstleistungen zum Stundensatz an, so sollen die tatsächlich geleisteten Stunden spätestens zum Ende des jeweiligen Kalendermonats, in dem die Leistung erbracht wurde, fakturiert werden.

 

 

10. Leistung, Verzug

 

10.1. Leistungstermine und Leistungsfristen werden in Textform vereinbart und können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. Sie gelten nur dann als verbindlich, wenn Max und Moritz dies in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt. Leistungsfristen beginnen mit Vertragsschluss bzw. mit Erhalt sämtlicher zur Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen, Daten und Unterlagen. Wenn der Auftraggeber auf Anforderung von Max und Moritz die zur Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen, Daten und Unterlagen nicht zur Verfügung stellt, verschieben sich die Leistungstermine bzw. verlängern sich die Leistungsfristen um die Dauer der Verzögerung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit. Max und Moritz ist berechtigt, den hierdurch verursachten Mehraufwand, insbesondere für verlängerte Bereitstellung des eingesetzten Personals oder Sachmittel, zu der vereinbarten Vergütung, ersatzweise mindestens zu der üblichen Vergütung, zusätzlich in Rechnung zu stellen.

 

10.2. Max und Moritz ist zu Erbringung von Teilleistungen berechtigt, sofern die Teilleistung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszweckes verwendbar ist, die Erbringung der sonstigen Leistungen sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn Max und Moritz erklärt sich zur Übernahme der Kosten bereit.

 

10.3. Der Auftraggeber kann frühestens vier (4) Wochen nach Ablauf des/der vereinbarten unverbindlichen Leistungstermins bzw. Leistungsfrist zur Leistung auffordern (Mahnung), außer die Dringlichkeit der Leistungserbringung wurde explizit zwischen Max und Moritz und dem Auftraggeber kommuniziert und vereinbart. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt Max und Moritz bereits mit Überschreiten des Leistungstermins bzw. der Leistungsfrist in Verzug.

 

10.4. Gerät Max und Moritz mit der Leistungserbringung in Verzug oder wird ihr eine Leistungserbringung- gleich aus welchem Grund- unmöglich, so richtet sich die Haftung von Max und Moritz nach Ziffer 13 dieser AGB. Der von Max und Moritz zu ersetzende Verzugsschaden ist im Falle leichter Fahrlässigkeit jedoch begrenzt auf 5 % des vereinbarten Preises (maßgebend ist der vereinbarte Nettopreis nach Abzug etwa vereinbarter Nachlässe und / oder Skonti). Dem Auftraggeber ist der Nachweis eines höheren Schadens gestattet.

 

 

11. Höhere Gewalt und Selbstbelieferungsvorbehalt

 

11.1. In Fällen höherer Gewalt (unvorhergesehene von Max und Moritz unverschuldete Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht hätten vermieden werden können, z.B. Arbeitskämpfe, Krieg, Feuer, Überschwemmungen, Transporthindernisse, Blockade von Beförderungswesen, Blackouts, durch Dritte verursachte Ausfälle oder Einschränkungen des elektronischen Datenaustauschs, Cyber-Kriminalität durch Dritte, Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff oder Hilfsstoffmangel, nachträgliche Materialverknappung, Import und Exportrestriktionen, behördliche Maßnahmen, Pandemien, Epidemien oder sonstige Betriebsstörungen), sowohl bei Max und Moritz als auch bei Lieferanten von Max und Moritz, die Max und Moritz ohne weiteres Verschulden vorübergehend daran hindern, die Vertragsgegenstände bei Fälligkeit zu liefern, ist Max und Moritz für die Dauer der höheren Gewalt zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit und im Umfang der Auswirkung der höheren Gewalt von den Lieferverpflichtungen befreit. Max und Moritz wird dem Auftraggeber unverzüglich nach Kenntnis den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen, soweit wie möglich, zu beschränken. Max und Moritz und der Auftraggeber werden sich bei Eintritt der höheren Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen. Sollte die durch das Ereignis der höheren Gewalt verursachte Verzögerung länger als drei (3) Monate andauern, kann jede Partei hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils den Vertrag außerordentlich kündigen bzw. von diesem zurücktreten.

 

11.2. Die Einhaltung der Leistungstermine und-fristen steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sofern eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Selbstbelieferung nicht erfolgt ist, hat Max und Moritz eine Nichtleistung bzw. eine verspätete Leistung gegenüber dem Auftraggeber nicht zu vertreten, sofern Max und Moritz mit der gebotenen Sorgfalt mit Zulieferern ein konkretes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Sofern solche Ereignisse Max und Moritz die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht von vorübergehender Dauer ist, ist Max und Moritz zur außerordentlichen Kündigung bzw. zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verschieben sich die Leistungstermine und-fristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt Max und Moritz dem Auftraggeber sobald als möglich mit.

 

 

12. Abnahme

 

12.1. Sofern eine Abnahme vereinbart wurde oder gesetzlich vorgesehen ist, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Vertragsgegenstände innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen ab Anzeige der Abnahmebereitschaft abzunehmen.

 

12.2. Im Falle der verzögerten Abnahme oder unberechtigten Nichtabnahme kann Max und Moritz von ihren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt Max und Moritz Schadensersatz, so beträgt dieser im Fall der unberechtigten Nichtabnahme 15 % des Netto-Preises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn Max und Moritz einen höheren Schaden oder der Auftraggeber das Nichtvorliegen eines Schadens nachweist.

 

 

13. Gewährleistung

 

13.1. Verlangt der Auftraggeber Nacherfüllung, so ist diese auf Beseitigung des (festgestellten) Mangels beschränkt.

 

13.2. Eine Haftung von Max und Moritz ist ausgeschlossen, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist.

 

13.3. Durch vom Auftraggeber oder Dritten unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung von Max und Moritz vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die daraus entstehende Mangelhaftung von Max und Moritz aufgehoben. Dies gilt nicht, soweit und sofern der Auftraggeber nachweist, dass der Mangel schon vor der Abnahme vorlag.

 

 

14. Haftung

 

14.1. Max und Moritz haftet unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, bei Mängeln, die Max und Moritz arglistig verschwiegen hat, sowie bei Pflichtverletzungen nach der Datenschutzgrundverordnung.

 

14.2. Ebenso haftet Max und Moritz unbeschränkt bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei sonstigen Schäden wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung.

 

14.3. Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet Max und Moritz nur im Falle der Verletzung sonstiger Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Auftraggeber in besonderem Maße vertrauen darf („wesentliche Vertragspflichten“), jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf Vertragsstrafenansprüche von Vertragspartnern des Auftraggebers zurückgehen, sind für Max und Moritz in keinem Fall vorhersehbar oder vertragstypisch im vorstehenden Sinn.

 

14.4. Vorstehendes gilt auch hinsichtlich der Haftung für Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Max und Moritz.

 

 

15. Verjährung

 

15.1. Sämtliche Ansprüche der Vertragsparteien, insbesondere die Zahlungsansprüche von Max und Moritz gegenüber dem Auftraggeber sowie die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegenüber Max und Moritz, verjähren innerhalb eines (1) Jahres ab dem Abschluss der Leistungen von Max und Moritz. Dies gilt nicht für Verjährungsfristen

 

15.2. Die vorstehende Verjährungsfrist gilt nicht im Falle von Ziffer 13.2. dieser AGB.

 

15.3. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln gilt die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 634 a Abs. 3 BGB). Unberührt bleibt auch § 634 a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 BGB.

 

15.4. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten nicht für Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes (§ 12 ProdHaftG). Bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos gilt das vertraglich Vereinbarte, § 639 BGB bleibt unberührt. Sofern vertraglich keine Regelung getroffen wurde, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB. Bei Pflichtverletzungen nach der Datenschutzgrundverordnung gilt ebenfalls § 195 BGB.

 

15.5. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus sonstigen, insbesondere außervertraglichen Ansprüchen, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB.

 

 

16. Zugänge zu Kundensystemen

 

Sofern erforderlich stellt der Auftraggeber Zugänge, Log-Ins, Lizenzen, usw. bereit. Zusätzlicher Aufwand für Installation, Inbetriebnahme und gegebenenfalls Fehlerbehebung für bereitgestellte Zugänge / Plattformen / Lösungen sowie gegebenenfalls erforderlichen Schulungsaufwand werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Die Leistungen werden mit den vereinbarten Stundensätzen von Max und Moritz abgerechnet. Wurden keine Preise vereinbart hat Max und Moritz das Recht, die Preise einseitig zu bestimmen. Der Auftraggeber hat das Recht, die Festsetzung daraufhin zu überprüfen, dass diese nicht grob unbillig ist.

 

 

17. Nutzungsrecht

 

Max und Moritz räumt dem Auftraggeber an im Rahmen der Vertragsdurchführung entstandenen Arbeitsergebnissen einfache, räumlich zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte zum vertraglich vorgesehenen Zweck ein. Die Nutzungsrechte sind für Max und Moritz aus wichtigem Grund widerruflich. Ein wichtiger Grund für Max und Moritz liegt insbesondere vor, wenn sich herausstellt, dass Max und Moritz nicht über die erforderlichen Rechte zur Gewährung dieser Nutzungsrechte verfügt haben.

 

 

18. Leistungsort, Reisekosten, Spesen, Reisezeit:

 

Für Leistungen, die der Auftragnehmer nicht am Erfüllungsort erbringt, werden gesondert Reisezeiten, Reisekosten, Spesen, gegebenenfalls Übernachtungskosten und sonstige Reisenebenkosten dem Auftraggeber zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Reisezeiten des Auftragnehmers werden mit 50% der vereinbarten Vergütung abgerechnet.

 

 

19. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

 

19.1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss etwaiger Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).

 

19.2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand, sofern kein zwingender gesetzlicher ausschließlicher Gerichtsstand greift, Memmingen. Dies soll unabhängig von der Kaufmannseigenschaft auch dann gelten, wenn der Auftraggeber seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Max und Moritz ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers Klage zu erheben.

 

19.3. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Auftraggeber und Max und Moritz werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine andere ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck/Absicht der weggefallenen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt. Gleiches gilt für Regelungslücken

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